Frist zur Meldung von Stromspeichern bis 31.12.2019

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Wussten Sie es schon?
 Nicht nur alle stromerzeugenden Anlagen sondern auch alle Stromspeicher müssen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden. Sie gelten als „eigenständige Einheit“ und müssen zusätzlich zur Solarstromanlage angemeldet werden.

Alle bestehenden, noch nicht im MaStR registrierten Stromspeicher müssen bis spätestens zum 31.12.2019 eingetragen werden (siehe §100 Abs. 1 S. 5 EEG). Für neue Stromspeicher gilt eine Registrierungsfrist von einem Monat nach Inbetriebsetzung. Wenn der Meldetermin nicht eingehalten wird, drohen Förderkürzungen.

Der SFV protestiert wiederholt gegen die massiv belastende Bürokratie. Überzogene Meldeverpflichtungen und angedrohte Strafzahlungen verunsichern Investoren und gefährden die Energiewende.

Sie haben noch Fragen zu Solaranlagen oder Stromspeicher? Wir beraten Sie gern – Montags bis Freitag von 8:30 – 12:30 Uhr in der Bundesgeschäftsstelle unter Tel: 0241-511616. Oder schreiben Sie an zentrale@sfv.de Anfragen unserer Mitglieder werden vorrangig bearbeitet (Bitte im Betreff [sfv-mtgl] angeben).

→ S P E I C H E R R E G I S T R I E R E N

→ M I T G L I E D W E R D E N Infostelle Nordbayern

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